Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle - Mitteilung von Änderungen der Akkreditierungsvoraussetzungen

Allgemeine Information

Die akkreditierte Stelle hat jede Änderung in den Akkreditierungsvoraussetzungen, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel des/der verantwortlichen Leiters/in oder von zeichnungsberechtigten Personen sowie Änderungen in der Person des Rechtsträgers der Akkreditierungsstelle ohne Aufschub schriftlich mitzuteilen.

Fristen

Schriftliche Mitteilung hat ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu erfolgen.

Voraussetzungen

Schriftliche Mitteilung an die Akkreditierungsstelle, über

  • Änderung in den Akkreditierungsvoraussetzungen,
  • Wegfall der Akkreditierungsvoraussetzungen,
  • Wechsel des/der verantwortlichen Leiters/in,
  • Wechsel von zeichnungsberechtigten Personen,
  • Änderung in der Person des Rechtsträgers.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Bei einem Wechsel in der Person des/der verantwortlichen Leiters/in oder einer zeichnungsberechtigten Peron hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Grund einer Meldung der akkreditierten Stelle oder von Amts wegen in den betreffenden Punkten entsprechend abzuändern, sofern die Akkreditierung weder entzogen oder hinsichtlich ihres sachlichen Umfangs abgeändert oder eingeschränkt wird

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 8. März 2007 über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007 idgF. 

Zuständige Stelle

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