Die Errichtung und das Betreiben sowie das wesentliche Ändern von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle bzw. von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde.
Dies ist nur notwendig, sofern die Sammelstelle nicht einer Genehmigung als Betriebsanlage gemäß § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegt.