Die zur Ausübung eines Waffengewerbes berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.