Die Paritätische Kommission untersagt selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten gemäß § 75 Abs. 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) mit Bescheid, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit der Bilanzbuchhalterin/des Bilanzbuchhalters gefährden.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Tätigkeiten, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit der Bilanzbuchhalterin/des Bilanzbuchhalters gefährden.
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe