Untersagung selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeiten

Allgemeine Informationen

Die Paritätische Kommission untersagt selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten gemäß § 75 Abs. 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) mit Bescheid, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit der Bilanzbuchhalterin/des Bilanzbuchhalters gefährden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Voraussetzungen

Tätigkeiten, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit der Bilanzbuchhalterin/des Bilanzbuchhalters gefährden.

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