Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind
gem.
§ 20
ZTG
berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind
gem.
§ 21
ZTG
verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.
Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.