Untersagung der Errichtung einer Zweigstelle

Allgemeine Informationen

Die Behörde untersagt die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid, wenn die Voraussetzung gemäß § 71 Abs. 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) nicht erfüllt ist.

Fristen

Vier Wochen nach erfolgter Meldung.

Voraussetzungen

Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen bezüglich der Errichtung einer Zweigstelle.

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