Die Behörde untersagt die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid, wenn die Voraussetzung gemäß § 71 Abs. 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) nicht erfüllt ist.
Vier Wochen nach erfolgter Meldung.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen bezüglich der Errichtung einer Zweigstelle.
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe