Inhaberinnen/Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind zur jährlichen Meldung einer Emissionserklärung über das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet. Diese Emissionserklärung besteht aus einer Luftemissionserklärung, einer Abfall-Input-Output-Meldung und – wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt – einer Wasseremissionserklärung.
Achtung:
Die Emissionserklärung ist nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten Abfall(mit)verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
Hinweis: Inhaberinnen/Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler.