Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn
- mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung begonnen wird oder
- die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgt.
Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
- der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige (wenn die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb gleichzeitig erteilt wurden), in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb erst nach Anzeige der Fertigstellung ab Rechtskraft der (von der Errichtungsbewilligung gesondert erteilten) Betriebsbewilligung, aufgenommen wird,
- der Inhaber der Bewilligung anzeigt, dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer genommen wird oder
- der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Die angeführten Fristen können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
Die Behörde erteilt die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen.
Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorzubehalten.
Rechtsgrundlage:
Gesetz vom 4. Dezember 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Bgld. Starkstromwegegesetz), LGBl. Nr. 10/1971 idgF.
Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.
Für elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, gilt das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70/1968 idgF.