Die Kompostverordnung normiert bundesweit einheitliche Anforderungen an Komposte aus Abfällen, die als Produkte in Verkehr gebracht werden. Komposte aus Abfällen dürfen als Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Die Verordnung stellt genaue Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die zur Herstellung von Kompost unter Berücksichtigung der verschiedenen Anwendungsbereiche zugelassen sind. Je nach Qualität des Endprodukts können drei Qualitätsklassen von Komposten in Verkehr gebracht werden:
-
Klasse A
Klasse A ist Voraussetzung für eine Eignung des Kompostes zur landwirtschaftlichen Verwendung.
-
Klasse A+
Klasse A+ stellt eine Sonderklasse dar, die unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verwendens bestimmter beschränkter Ausgangsmaterialien auch für den ökologischen Landbau geeignet ist.
-
Klasse B
Klasse B stellt die Mindestqualität dar.
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller
bzw.
Importeurinnen/Importeure müssen einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen des Kompostes und danach bei Änderungen der angegebenen Daten eine Meldung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) übermitteln. Diese Meldung erfolgt in der Regel durch eine Registrierung auf
edm.gv.at (
→
BMLUK
)
.
Zusätzlich bestehen beim Import
bzw.
Herstellen von Müllkompost oder Kompost der Qualitätsklasse B besondere, jährliche Meldepflichten.