Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, Vertragsstaates oder eines Drittstaates, soweit dieser hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen ist, mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen zu Besamungstechniker/Innen und Eigenbestandsbesamer/Innen anzuerkennen, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, entsprechen.