Die zuständige Stelle kann nach Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.
Die Vorschreibung der Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgt, damit
- die Art der Sammlung oder Behandlung den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen entspricht,
- die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,
- die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
- die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist,
- die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, gegeben sind,
- die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.