Land- und forstwirtschaftliche Privatschule - Anzeige der Weiterführung

Allgemeine Information

Die Verlassenschaft kann die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt.

Sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen.

Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters.

Voraussetzungen

Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmung, dass wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen hat, zu, auch wenn sie die folgenden Bedingungen nicht erfüllen:

Eine Privatschule zu führen ist berechtigt

  • jeder österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;
  • Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können Privatschulen führen, wenn sie oder ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verlässlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Wer eine Privatschule ohne Anzeige weiterführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen - Burgenländisches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985 idgF. 

Zuständige Stelle

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