Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann wieder aufgenommen werden, wenn
- die Voraussetzungen zur Stilllegung nicht mehr gegeben sind:
Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
Sie ist stillzulegen, wenn
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.
Vorzulegende Unterlagen:
Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten.