Vereinfachtes Verfahren

Allgemeine Informationen

Im vereinfachten Verfahren wird für bestimmte Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) aufgezählt sind, mittels Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens (z.B. Abfallbehandlungsanlagen, Infrastrukturprojekte, Massentierhaltungen, Industrieanlagen) entschieden. Diese Verfahrensart bedeutet im Vergleich zum UVP-Verfahren eine flexiblere Gestaltung des Ablaufs (z.B. Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung anstatt eines Umweltverträglichkeitsgutachtens), es gelten im vereinfachten Verfahren jedoch dieselben ökologischen Standards.

Die Verfahrensfrist für das vereinfachte Verfahren beträgt sechs Monate.

Hinweis: Für bestimmte Eisenbahn- und Straßenbauvorhaben gelten gesonderte Bestimmungen.

TIPP Ausführliche Informationen zum vereinfachten Verfahren finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Zusätzlich erhalten Sie dort ein Ablaufschema zum Download.

Erforderliche Unterlagen

  • die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen (z.B. Plandarstellung, Zustimmung der Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen)
  • Umweltverträglichkeitserklärung

Die Umweltverträglichkeitserklärung soll Folgendes beinhalten:

  • Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
    • Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs
    • Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (z.B. Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben
    • ein Klima- und Energiekonzept (Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder einer befugten Ziviltechnikerin bzw. eines technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen)
  • Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber oder von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen:
    • die im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 vom Projektwerber oder von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten
  • Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere gehören: die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
  • Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
    • des Vorhandenseins des Vorhabens,
    • der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
    • der Emission von Schadstoffen,
    • der Verursachung von Belästigungen
    • der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie
  • Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden
  • Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen
  • allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen
  • kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers oder der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben
  • Hinweis auf durchgeführte "Strategische Umweltprüfungen" im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme mit Bezug zum Vorhaben

Hinweis: Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers oder der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. Daten, die für ein spezifisches Vorhaben nicht relevant oder nicht verfügbar sind, müssen nicht vorgelegt werden.

Hinweis: Die Genehmigungsunterlagen sind auch elektronisch einzubringen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch den Projektwerber oder die Projektwerberin bei der zuständigen Stelle beantragt.

Hinweis: Im Gegensatz zum UVP-Verfahren haben Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung, sondern eine Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht.

In mehreren Stadien des vereinfachten Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:

  • öffentliche Auflage der Projektunterlagen
  • Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers oder der Projektwerberin für jede Person
  • Einsichtnahmerecht in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
  • Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
  • Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
  • Informationen über die getroffene Entscheidung

Zur fachlichen Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt werden von der zuständigen Stelle Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen bestellt. Diese erstellen im vereinfachten Verfahren gemeinsam eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen.

Nach der Erstellung der zusammenfassenden Bewertung wird diese an alle Beteiligten übermittelt. Nach einer öffentlichen Erörterung (fakultativ) und einer mündlichen Verhandlung entscheidet die zuständige Stelle über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

Hinweis: Eine Nachkontrolle – wie sie bei einem UVP-Verfahren nach drei bis fünf Jahren vorgesehen ist – ist außerdem nicht durchzuführen.

Voraussetzungen

Es sind keine besonderen Voraussetzungen erforderlich.

Zuständige Stelle

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