Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch den Projektwerber oder die Projektwerberin bei der zuständigen Stelle beantragt.
Hinweis: Im Gegensatz zum UVP-Verfahren haben Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung, sondern eine Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht.
In mehreren Stadien des vereinfachten Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:
- öffentliche Auflage der Projektunterlagen
- Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers oder der Projektwerberin für jede Person
- Einsichtnahmerecht in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
- Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
- Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
- Informationen über die getroffene Entscheidung
Zur fachlichen Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt werden von der zuständigen Stelle Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen bestellt. Diese erstellen im vereinfachten Verfahren gemeinsam eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen.
Nach der Erstellung der zusammenfassenden Bewertung wird diese an alle Beteiligten übermittelt. Nach einer öffentlichen Erörterung (fakultativ) und einer mündlichen Verhandlung entscheidet die zuständige Stelle über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.
Hinweis: Eine Nachkontrolle – wie sie bei einem UVP-Verfahren nach drei bis fünf Jahren vorgesehen ist – ist außerdem nicht durchzuführen.