Die Führung einer Privatschule ist der Landesregierung als Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen anzuzeigen.
Wird eine Privatschule geführt, ohne dass der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
Privatschulen sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet, hiebei neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft ein erzieherisches Ziel angestrebt wird, und die von anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter erhalten werden. Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.