Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie - Ansuchen zur Vornahme von Vorarbeiten auf fremden Grund

Allgemeine Information

Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.

In der Genehmigung wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Recht eingeräumt, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen.

Die Genehmigung wird befristet erteilt. Die Frist wird unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festgesetzt. Sie wird verlängert, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat die oder der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

Fristen

Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

Voraussetzungen

Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben.

Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, wird eine Ausfertigung der Genehmigung zugestellt, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen.

Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

Die oder der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die oder der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen oder Hypothekargläubiger - und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 28. September 2006 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006), LGBl. Nr. 59/2006 idgF. 

Dieses Gesetz gilt nur für Anlagen, die sich ausschließlich auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.

Zuständige Stelle

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