Bei jeder Übergabe eines gefährlichen Abfalls an eine andere Rechtsperson muss ein Begleitschein ausgestellt und bei der Beförderung mitgeführt werden. Die Abfallsammlerin/-behandlerin (Übernehmerin)/der Abfallsammler/-behandler (Übernehmer) muss den Begleitschein an den Landeshauptmann übermitteln bzw. die Begleitscheindaten dem Landeshauptmann melden.
Achtung:
Keine Begleitscheinpflicht besteht für Problemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen. Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen durch private Haushalte.