Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
Achtung
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Nähere Informationen dazu unter Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen.
Wer keine Abfallsammlerin/kein Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerin/kein Abfallbehandler ist, kann die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen (z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Bei gefährlichen Abfällen kann deren Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden.
Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht erfüllen, indem sie Begleitscheine sammeln und aufbewahren oder die Begleitscheindaten bei der Übernahme an edm.gv.at (→ BMK) übermitteln lassen.
Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen:
- Private Haushalte
- Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
- gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
- nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
- Erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer, die die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln (d.h. sie auch nicht nur zur Wiederverwendung vorbereiten), sondern die Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zurücknehmen, die dieselbe Funktion erfüllen. Sie müssen also nur die Übergaben der zurückgenommenen Abfälle aufzeichnen.
- Transporteurinnen/Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern.