Die Bewilligung ist zu erteilen
- bei Vorliegen des Totenbeschaubefundes,
- wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und
- Gewähr gegeben ist, dass die hiefür in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden.
Bei Erteilung der Bewilligung werden die sanitätspolizeilichen Bedingungen festgesetzt, unter denen die Überführung zulässig ist.
Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschaubefund, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist, dem ansuchenden Bestattungsunternehmen oder der ansuchenden Partei auszufolgen.
Für die Überführung von Leichen gelten bestimmte Versargungsvorschriften.
Zur Überführung von Leichen sind grundsätzlich Fahrzeuge zu verwenden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verwendung anderer Straßenfahrzeuge bewilligen, wenn der zur Aufnahme des Sarges dienende Teil des Fahrzeuges vollkommen geschlossen und leicht zu reinigen ist.
Zusammen mit der Leiche dürfen im Fahrzeug nur Blumenkränze, Sträuße oder dergleichen befördert werden.