Jugenderholungsheime und Ferienlager - Anzeigepflicht

Allgemeine Information

Jugenderholungsheime sind Einrichtungen, die für mindestens vier Wochen pro Jahr zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu Erholungszwecken dienen und den baubehördlichen Vorschriften unterliegen.

Ferienlager sind solche Einrichtungen, deren Räumlichkeiten nicht den baubehördlichen Vorschriften unterliegen.

Fristen

Die Aufnahme des Betriebes von Jugenderholungsheimen, die nicht der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen und keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, ist spätestens zwei Monate vor Betriebsbeginn bei der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

Ferienlager, die mehr als vier Wochen im Jahr in Betrieb sind, sind spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen

Voraussetzungen

Die Aufnahme des Betriebes von Jugenderholungsheimen, die nicht der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen und keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, ist spätestens zwei Monate vor Betriebsbeginn bei der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

Ferienlager, die mehr als vier Wochen im Jahr in Betrieb sind, sind spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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