Die Aufnahme des Betriebes von Jugenderholungsheimen, die nicht der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen und keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, ist spätestens zwei Monate vor Betriebsbeginn bei der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
Ferienlager, die mehr als vier Wochen im Jahr in Betrieb sind, sind spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.