Bilanzbuchhaltungsberufe - Bestellung von natürlichen Personen

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.

Die Behörde muss die öffentliche Bestellung mit Bescheid versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Die Behörde muss eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Belege über die Erfüllung der Voraussetzungen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Meldezettel) bzw. Nachweise (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung)

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kosten

  • Antrag

Die Gebühr für den Antrag beträgt 47,30 Euro, für jede noch nicht vergebührte Beilage 3,90 Euro.

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

§§ 7, 24 bis 27 und 57 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Voraussetzungen

Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes und
  • Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( WKO)

Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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