Versagung der Anerkennung von Gesellschaften

Allgemeine Informationen

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Fristen

Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften ist an keine bestimmte Frist gebunden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz nicht vorliegen.

Zuständige Stelle

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