Der Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer ortsfesten oder mobilen Abfallbehandlungsanlage muss der zuständigen Stelle von der neuen Inhaberin/dem neuen Inhaber der Anlage gemeldet werden. Die Meldung muss von der vormaligen Inhaberin/vom vormaligen Inhaber gegengezeichnet sein.
Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Abfallbehandlungsanlage wird die Wirksamkeit der Anlagengenehmigung nicht berührt.
Die notwendige Übertragung der jeweiligen Abfallbehandlungsanlage in die Stammdaten der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers im EDM-Register (→ edm.gv.at) ersetzt nicht diese Meldung an die zuständige Behörde.
Der Wechsel muss unverzüglich gemeldet werden.
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§ 64 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Die Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Anlagenbehörde
Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde