Zuchtorganisationen - Anerkennung und ergänzende Anerkennung von Änderungen

Allgemeine Information

Zuchtorganisation ist eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen. Zuchtorganisationen bedürfen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht einer Anerkennung, und zwar durch die Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz haben. Einer ergänzenden Anerkennung unter denselben Voraussetzungen bedürfen Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung beziehen.

Derart anerkannte Zuchtorganisationen dürfen auch in anderen Bundesländern und Mitgliedstaaten sowie in Vertragsstaaten nach Anzeige und Mitteilung der notwendigen Angaben und unter Nachweis ihrer Anerkennung an die zuständige Behörde ohne zusätzliche Anerkennung tätig werden.

Fristen

Rechtskräftige Anerkennung muss vor Tätigwerden vorliegen

Voraussetzungen

  • Eine Zuchtorganisation wird mit Bescheid anerkannt, wenn
    • der Sitz im Burgenland liegt;
    • in Hinblick auf die Züchtung die Anforderungen nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht erfüllt sind;
    • die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung in Hinblick auf die Züchtung den Anforderungen nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechen;
    • die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung in Hinblick auf die Züchtung den Anforderungen dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechen. (Achtung bei Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich sind auch zwingende Regelungen anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten bei der Festlegung zu beachten).
    • bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.
  • Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Burgenlandes oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.
  • Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.
  • Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms unter bestimmten Voraussetzungen zu ermächtigen (link zu Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen).
  • Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:
    • Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation wie Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation bzw. des Rechtsträgers, Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit, Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten Personen, Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten;
    • Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation wie Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung, Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;
    • Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird;
    • Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen, Nachweise der fachlichen Eignung und Dokumentation über die vertragliche Vereinbarung;
    • Zuchtprogramm.

Zusätzliche Informationen

  • Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen werden in der Burgenländischen Tierzuchtverordnung näher geregelt.
  • Sonstige Änderungen von Sachverhalten (Allgemeine Angaben) sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
  • Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr auf Dauer erfüllt oder wiederholt ihre Pflichten verletzt. Werden die Widerrufsgründe nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen gilt dasselbe sinngemäß.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 – Bgld. TZG 2008), LGBl. Nr. 19/2009 idgF. 

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009), LGBl. Nr. 87/2009 idgF.

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top