Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie - Bewilligung der Errichtung, für wesentliche Änderungen und den Betrieb

Allgemeine Information

Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Engpassleistung von mehr als 20 Kilowatt (kW) ist nur mit einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung) gestattet.

Eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich

  • für Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
  • die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen, und
  • für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.

Fristen

Keine Frist für das Ansuchen, mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid rechtskräftig ist.

Voraussetzungen

Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch die Errichtung und den Betrieb der Erzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

  • das Leben oder die Gesundheit der Betreiberin oder des Betreibers der Erzeugungsanlage,
  • das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen und Nachbarn oder das Eigentum (Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes ist keine Gefährdung des Eigentums.) oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet werden,
  • Nachbarinnen oder Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden (Ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.),
  • die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
  • der Standort geeignet ist (Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist.).

Vorzulegende Unterlagen sind (in zweifacher Ausfertigung und von nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellt):

  • ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,
  • ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,
  • ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,
  • die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll – einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekar-gläubiger – und die unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzen und die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),
  • ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,
  • ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,
  • eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,
  • eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen,
  • eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,
  • eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,
  • Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,
  • ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine Erzeugungsanlage Auswirkungen (Gefährdung oder Belästigung) auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,
  • der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Antragstellerin oder Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten.
  • zusätzliche Ausfertigungen der oben genannten Unterlagen und weitere Unterlagen, wenn die Behörde dies verlangt.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung Bewilligung erlischt, wenn

  • die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,
  • nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
  • der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,
  • der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist,
  • ein von der Behörde gefordertes Sanierungskonzept nicht rechtzeitig eingebracht wird oder
  • die Anlage aufgelassen wird und alle im Zusammenhang mit der Auflassung notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden.

Die angeführten Fristen sind von der Behörde auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 28. September 2006 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006), LGBl. Nr. 59/2006 idgF. 

Dieses Gesetz gilt nur für Anlagen, die sich ausschließlich auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.

Zuständige Stelle

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