Gewerberechtlicher Geschäftsführer - Nachsicht

Allgemeine Informationen

Kann die Fortbetriebsberechtigte/der Fortbetriebsberechtigte den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, kann die Behörde auf deren Antrag die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

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