Besamungstechniker/Innen und Eigenbestandsbesamer/Innen - Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

Allgemeine Information

Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, Vertragsstaates oder eines Drittstaates, soweit dieser hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen ist, mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen zu Besamungstechniker/Innen und Eigenbestandsbesamer/Innen anzuerkennen, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22, entsprechen.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Antragstellung hat unter Vorlage von nachfolgenden Unterlagen zu erfolgen:

  • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen 
  •  Staatangehörigkeitsnachweis

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die Landesregierung kann unter gewissen Voraussetzungen die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben.

Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz ober teilweise ausgleichen können.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 – Bgld. TZG 2008), LGBl. Nr. 19/2009 idgF. 

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009), LGBl. Nr. 87/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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