Nachträgliche Auflagen für gefährliche Abfälle

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle kann nach Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.

Die Vorschreibung der Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgt, damit

  • die Art der Sammlung oder Behandlung den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen entspricht,
  • die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,
  • die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
  • die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist,
  • die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, gegeben sind,
  • die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

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