Kinderbetreuungseinrichtung - Wiederaufnahmsanzeige nach Stilllegung

Allgemeine Information

Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung nach Stilllegung wieder aufzunehmen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

Fristen

Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung wieder aufzunehmen, der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann wieder aufgenommen werden, wenn

  • die Voraussetzungen zur Stilllegung nicht mehr gegeben sind:
    Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
    Sie ist stillzulegen, wenn
    das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.

Vorzulegende Unterlagen:

Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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