Land- und forstwirtschaftliche Privatschule - Anzeige der Führung

Allgemeine Information

Die Führung einer Privatschule ist der Landesregierung als Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen anzuzeigen.

Wird eine Privatschule geführt, ohne dass der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.

Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

Privatschulen sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet, hiebei neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft ein erzieherisches Ziel angestrebt wird, und die von anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter erhalten werden. Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

Fristen

Die Führung einer land- und forstwirtschaftlichen Privatschule ist mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen anzuzeigen.

Voraussetzungen

Eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule zu führen ist berechtigt

  • jeder österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staats-bürgerlicher Hinsicht verlässlich ist;
  • jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
  • jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat und deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen erfüllen;
  • Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können Privatschulen führen, wenn sie oder ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verlässlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

Die Anzeige muss enthalten:

  • Sitz der Schule;
  • Schulart (Berufsschule, Fachschule);
  • Fachrichtung;
  • Organisationsform;
  • Zahl der Schulstufen;
  • Bezeichnung der Privatschule;
  • Nachweis der vollen Handlungsfähigkeit und der Verlässlichkeit in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht;
  • Bekanntgabe der Bestellung einer Leiterin oder eines Leiters für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule, die oder der die Eignung zur Lehrerin oder zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt; dabei ist zu beachten, dass eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter, der bzw. die diese Bedingungen erfüllen, die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben können:
  • Nachweis der Verwendung von Lehrpersonal, das die Eignung zum Lehren in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt;
  • Nachweis, dass Schulräume vorhanden sind, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie Nachweis des Vorhandenseins der zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und der sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule ist der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Das Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt 

  • mit Auflassung der Schule durch den Schulerhaltern;
  • mit Wegfall der Handlungsfähigkeit, Verlässlichkeit in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht oder wenn eine nachteilige Auswirkung auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten ist;
  • nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde;
  • mit Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person mit der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben oder
  • mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung bzw. Untergang.

Wer eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt, oder wer der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat oder der Aufforderung zur Änderung der Bezeichnung oder die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel nach Eröffnung der Privatschule nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Die Aufsicht über Privatschulen obliegt der Schulbehörde. In Ausübung der Aufsicht könne die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen - Burgenländisches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985 idgF. 

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top