Eichstelle - Akkreditierung

Allgemeine Informationen

Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Letzte Aktualisierung

12. Januar 2024

Voraussetzungen

Erfüllung der in § 35 Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Anforderungen.

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