Bilanzbuchhaltungsberufe - Ausübung - Suspendierung

Allgemeine Informationen

Die Behörde untersagt die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes unter den gesetzlich normierten Bedingungen gemäß § 80 Abs. 1 und 3 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) vorläufig.

Fristen

Unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis eines Suspendierungsgrundes.

Voraussetzungen

  • Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  • Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachtes
    • Einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    • Einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    • Eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
  • Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der oben aufgezählten Handlungen oder
  • Rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
  • Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
  • Fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Von einer Suspendierung ist in den Fällen der rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachts der oben genannten strafbaren Handlungen abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.

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