Sozialhilfeeinrichtungen - Betriebsbewilligung

Allgemeine Information

Ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste sowie Frauen- und Sozialhäuser bedürfen zu ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz sind solche Einrichtungen, deren Errichtungs- und Betriebsvoraussetzungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetz geregelt sind.

Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.

Ambulante Dienste umfassen:

  • Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz,
  • pflegerische Dienste
  • therapeutische Dienste
  • allgemeine Beratungsdienste und
  • den Psychosozialen Dienst.

Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.

Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

  • Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und
  • Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe wieder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.

Stationäre Dienste umfassen:

  • Altenwohn- und Pflegeheim und
  • Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.

Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.

Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.

Fristen

Rechtskräftige Betriebsbewilligung muss vor Inbetriebnahme der Sozialhilfeeinrichtung vorliegen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung für ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Einrichtungen:

  • Feststellung aufgrund eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung, dass die Ausführung der Einrichtung entsprechend der erteilten Errichtungsbewilligung erfolgt ist;
  • Bestellung einer fachlich geeigneten Person für die Leitung;
  • ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal  - bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen - für den Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zur Verfügung steht;
  • die für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderliche Hausordnung, welche in groben Zügen den Tagesablauf, das Therapie- und Betreuungsangebot und die personelle Verantwortlichkeit wiederzugeben hat, vorliegt;
  • die allenfalls erforderliche baubehördliche Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung vorliegt.

Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird.

Die Burgenländische Landesregierung regelt durch Verordnung die Mindestanforderungen für Sozialhilfeeinrichtungen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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