Sozialhilfeeinrichtungen - Errichtungbewilligung

Allgemeine Information

Soziale Dienste umfassen:

  • ambulante Dienste
  • teilstationäre Dienste
  • stationäre Dienste
  • Frauen- und Sozialhäuser

Ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste sowie Frauen- und Sozialhäuser bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung durch die Landesregierung.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz sind solche Einrichtungen, deren Errichtungs- und Betriebsvoraussetzungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetz,  geregelt sind.

Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen.

Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.

Ambulante Dienste umfassen:

  • Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz,
  • pflegerische Dienste
  • therapeutische Dienste
  • allgemeine Beratungsdienste und
  • den Psychosozialen Dienst.

Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.

Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

  • Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und
  • Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe wieder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.

Stationäre Dienste umfassen:

  • Altenwohn- und Pflegeheim und
  • Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.

Frauenhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.

Sozialhäuser sind Sozialhilfeeinrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Frauen und Familien sowie von in Not geratenen Männern, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.

Fristen

Das Ansuchen um Errichtungsbewilligung ist rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Voraussetzungen

Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn:

  • Bedarf im Hinblick auf den Einrichtungszweck gegeben ist;
  • Eigentumsrecht oder sonstiges Recht zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlage nachgewiesen sind;
  • Annahme, dass die bauliche und ausstattungsmäßige Situation des Gebäudes bezogen auf die Erfordernisse die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulässt oder durch entsprechende Bau- und Ausstattungsmaßnahmen diese Situation geschaffen wird;
  • die erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde;
  • die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen;
  • Anzahl, Qualifikation und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raum- und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.

Voraussetzungen für die Errichtungsbewilligung für teilstationäre und stationäre Einrichtungen:

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;
  • Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
  • Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind;
  • ein planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm;
  • eine Aufstellung des für die Sozialhilfeeinrichtung bei Vollauslastung vorgesehenen Personals einschließlich dessen Funktion und Ausbildung;
  • ein Finanzierungsplan für die Errichtungs- und Ausstattungskosten;
  • Nachweis über die Durchführung des erforderlichen baubehördlichen Verfahrens;
  • ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
  • eine Strafregisterauskunft der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers (bei juristischen Personen der zur Vertretung nach außen bestimmten Ogane)

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die Bewilligung zur Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Errichtung nicht binnen der baubehördlich vorgeschriebenen Frist nach Rechtskraft des Bescheides vollendet ist.

Diese Frist kann innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus triftigen Gründen verlängert werden.

Die Vollendung der Errichtung des Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Stelle

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