Sozialhilfeeinrichtungen - Anzeige der Vollendung der Errichtung

Allgemeine Information

Die Vollendung der Errichtung der Sozialhilfeeinrichtungen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Vollendung der Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung gemäß der Errichtungsbewilligung.

Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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