Überführung einer Leiche ins Ausland - Bewilligung

Allgemeine Information

Die Überführung einer Leiche ins Ausland bedarf neben der von der Gemeinde zu erteilenden Bewilligung auch der Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.

Soll eine enterdigte Leiche auf einen anderen Friedhof überführt werden, so gelten die gleichen Voraussetzungen.

Fristen

Rechtskräftige Genehmigung der Gemeinde und Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde muss vor Überführung vorliegen.

Ebenso muss die Bewilligung für die Verwendung anderer Straßenfahrzeuge vor der Überführung vorliegen.

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist zu erteilen

  • bei Vorliegen des Totenbeschaubefundes,
  • wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und
  • Gewähr gegeben ist, dass die hiefür in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden.

Bei Erteilung der Bewilligung werden die sanitätspolizeilichen Bedingungen festgesetzt, unter denen die Überführung zulässig ist.

Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschaubefund, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt bzw. für die Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt ist, dem ansuchenden Bestattungsunternehmen oder der ansuchenden Partei auszufolgen.

Für die Überführung von Leichen gelten bestimmte Versargungsvorschriften.

Zur Überführung von Leichen sind grundsätzlich Fahrzeuge zu verwenden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verwendung anderer Straßenfahrzeuge bewilligen, wenn der zur Aufnahme des Sarges dienende Teil des Fahrzeuges vollkommen geschlossen und leicht zu reinigen ist.
Zusammen mit der Leiche dürfen im Fahrzeug nur Blumenkränze, Sträuße oder dergleichen befördert werden.

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Der Transport von Leichen bzw. Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen ist an keine Bewilligung gebunden.

Der Anzeige unter Vorlage des Totenbeschaubefundes an die zuständige Gemeinde unterliegen mit Ausnahme von den Transporten von Leichen bzw. Leichenteilen, die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, jene Überführungen, die keiner Bewilligung bedürfen.

Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970 idgF. 

Zuständige Stelle

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