Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Vereinfachte Genehmigung

Allgemeine Informationen

Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der folgenden Abfallbehandlungsanlagen muss einem sogenannten "vereinfachten" Genehmigungsverfahren unterzogen werden:

  • Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 Kubikmeter liegt
  • Abfall(mit)verbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt
  • Sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 t pro Jahr (ausgenommen Deponien)
  • Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
  • Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr
  • Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1.000 t pro Jahr

ACHTUNG Auch für bestimmte Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen, wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes
  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts
  • Grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung der Eigentümerin/des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs (nicht älter als sechs Wochen)
  • wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin/Eigentümer ist: zusätzlich Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers, auf deren/dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll
  • Bekanntgabe der Inhaberin/des Inhabers über rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen
  • Betriebsbeschreibung (einschließlich Angaben der zu behandelnden Abfallarten, Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen)
  • Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen
  • Abfallwirtschaftskonzept
  • Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder – sofern dies nicht möglich ist – die Verringerung der Emissionen
  • Für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz
  • Eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten

Fristen

Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

§ 37 Abs 3 iVm § 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zum Formular

Es steht kein Formular zur Verfügung.

Zuständige Stelle

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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