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Staatsangehörigkeit
EU
,
EWR
, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
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Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit für die Berufsausübung erforderlich
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Geforderte Ausbildung:
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zehnsemestriges "forstwirtschaftliches" Studium (Diplomstudium oder Bachelor- und Masterstudium),
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mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit nach Vollendung der zuvor genannten Ausbildung und
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Absolvierung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
Im Fall, dass
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sich die Fächer der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in Österreich unterscheiden oder
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der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,
kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss der Antragsteller für die beantragte Tätigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenständig ausübbar sein und der Unterschied zum Beruf Forstwirtin/Forstwirt muss so groß sein, dass die gesamte Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt absolviert werden müsste.