Campingplatz/Mobilheimplatz - Anzeige der Einstellung des Betriebes

Allgemeine Information

Jede Einstellung des Betriebes eines Campingplatzes/Mobilheimplatzes, die nicht auf eine Maßnahme der Behörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Fristen

Die Einstellung ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Voraussetzungen

Einstellung des Betriebes eines Campingplatzes/Mobilheimplatzes

Zum Formular

Online-Formular an die Bezirksverwaltungsbehörde

Zusätzliche Informationen

Wird der Betrieb eines Campingplatzes/Mobilheimplatzes eingestellt, so hat der Inhaber die Liegenschaft in einen hygienisch einwandfreien und das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.

Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit in der der CampingbetriebMobilheimplatzbetrieb saisonbedingt ruht.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 30. Juni 1982 mit dem Bestimmungen über Camping- und Mobilheimplätze getroffen werden (Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz), LGBl. Nr. 44/1982 idgF. 

Zuständige Stelle

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