Kinderbetreuungseinrichtung - Stilllegungsanzeige

Allgemeine Information

Unter Stilllegung ist die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung (und somit auch einzelner Gruppen als Teil einer Kinderbetreuungseinrichtung) zu verstehen.

Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen der Landesregierung anzuzeigen.

Fristen

Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Eine Kinderbetreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn

  • die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

Sie ist stillzulegen, wenn

  • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder
  • die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.

Bei Stilllegung von mehr als fünf Jahren gilt die Kinderbetreuungseinrichtung als aufgelassen.

Vorzulegende Unterlagen:

Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung mit Bescheid zu verfügen.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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