Altenwohn- und Pflegeheim - Genehmigung des Heimstatuts und der Änderungen

Allgemeine Information

Das Leistungsangebot und die rechtlichen Beziehungen zwischen Heimträger und Heimbewohner sind im Heimstatut schriftlich festzulegen.

Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Eine solche Genehmigung wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass durch den Betrieb des Altenwohn- oder Pflegeheimes die gesetzlichen Ziele verwirklicht werden.

Voraussetzungen

Das Heimstatut hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  • den Namen und die Rechtsform des Heimträgers sowie dessen vertretungsbefugte Organe einschließlich der Stellvertretung;
  • die Art und den Widmungszweck der Einrichtung, insbesondere Angaben über den nach Maßgabe des Leistungsangebotes für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
  • das Leistungsangebot im Bereich der Pflege und der Sozialbetreuung sowie die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
  • die Darstellung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Verwaltungs- und Pflegedienstleitung sowie des für die ärztliche Betreuung verantwortlichen Arztes;
  • die Rechte und Pflichten der Heimbewohner;
  • die Zulässigkeit der Eigenmöblierung;
  • die Vergütung im Abwesenheitsfall;
  • einen Hinweis auf Kündigungsgründe, -fristen und -form;
  • die Fälligkeit der Zahlungen;
  • die Regelung der Besuchszeiten;
  • die Regelung der Tierhaltung.

Die Heimbewohner haben jedenfalls das Recht auf:

  • höflichen Umgang und Anerkennung der persönlichen Freiheit und der persönlichen Würde, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;
  • Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung zu oder Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
  • Einsichtnahme in die Pflegedokumentation;
  • Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
  • rasche Behandlung von Beschwerden;
  • Beiziehung einer hausexternen Beratung;
  • jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner sowie auf unabdingbare Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes; während der Nachtzeit soll nur in besonderen Einzelfällen eine Besuchsmöglichkeit erlaubt sein;
  • Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen sowie Speisepläne (Verpflegungsmöglichkeiten), die dem Pflegebedürftigen angepaßt sind und den ärztlichen Anweisungen entsprechen (Schonkost, Reduktionskost, Diabetikerkost, usw.);
  • angemessenen Zugang zu einem Telefon;
  • persönliche Kleidung;
  • Zahlungsbelege;
  • Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere heimfremde Personen.

Zum Formular

 Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zuständige Stelle

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