Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle - Akkreditierung sowie Änderung oder Erweiterung

Allgemeine Information

Die im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahren für Bauprodukte erforderlichen Prüf- und Überwachungsberichte sowie Konformitätszertifikate sind von Stellen auszustellen, die für solche Prüfungen oder Überwachungen akkreditiert sind. Diese Berichte und Zertifikate sind öffentliche Urkunden.

Die Akkreditierung, Abänderung oder Erweiterung derselben erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an die Akkreditierungsstelle.

Sind die Voraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart erfüllt, wird die Akkreditierung – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen – durch Bescheid ausgesprochen.

Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten dieselben Antragserfordernisse.

Fristen

Rechtskräftige Akkreditierung muss vor Tätigwerden vorliegen

Voraussetzungen

Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle

  • einschließlich des Personals frei von kommerziellen, finanziellen und sonstigen Einflüssen ist, die ihr technisches Urteil beeinflussen könnte;
  • über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter sowie über ausreichend Personal verfügt, das die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausbildung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt;
  • für jedes beantragte Fachgebiet oder jeden beantragten Fachbereich über eine zeichnungsberechtigte Person aus dem Kreis des Fachpersonals verfügt, die die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeit trägt;
  • über die Räumlichkeiten und die Ausstattung verfügt, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren hinsichtlich der beantragten Fachgebiete oder Fachbereiche notwendig sind;
  • über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muss in einem Qualitätssicherungshandbuch festgeschrieben sein, welches dem Personal zur Verfügung stehen muss;
  • Vorkehrungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durch das Personal vorgesehen hat;
  • über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt, sofern die Stelle nicht von einer Gebietskörperschaft eingerichtet ist.
  • Hinsichtlich der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters und der zeichnungsberechtigten Personen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Akkreditierung als Überwachungs- und Zertifizierungsstellen:

  • Die zeichnungsberechtigten Personen von Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet oder Fachbereich
    • qualifiziert ist und
    • eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und aufgrund der bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, dass die Person in der Lage ist, Qualitätssicherungsverfahren sachkundig zu beurteilen. Überwachungsstellen, die Stichproben ziehen und prüfen, müssen auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstellen:

  • sie muss erwarten lassen, dass die von ihr ausgestellten Konformitätszertifikate international anerkannt werden sowie
  • eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der Geschäftspolitik, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik sowie die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein muss und
  • sie muss ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen haben.

Zertifizierungsstellen, die auch Stichproben ziehen und prüfen oder Überwachungen durchführen, müssen auch als Prüf- oder Überwachungsstelle akkreditiert sein.

Der Antrag auf Akkreditierung, Abänderung sowie Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung hat folgende Angaben zu enthalten:

Der schriftliche Antrag auf Akkreditierung ist in zweifacher Ausfertigung an die Akkreditierungsstelle einzubringen und hat alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere aber:

    • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Bezeichnung und Anschrift der Stelle, für die die Akkreditierung beantragt wird;
    • Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und fachliche Naheverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstige Institutionen (bei juristischen Personen insbesondere die Eigentumsverhältnisse);
    • die Art der beantragten Akkreditierung;
    • die angestrebten Fachgebiete oder deren Teilgebiete (Fachbereiche), möglichst unter Bezugnahme auf eine oder mehrere Prüfungsarten und gegebenenfalls Produkte oder Produktgruppen;
    • die Namen der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters und der zeichnungsberechtigten Personen für die Fachgebiete oder Fachbereiche;
    • Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis;
    • Angaben über die Qualitätssicherung sowie
    • bei Prüf- und Überwachungsstellen ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die akkreditierte Stelle hat jede Änderung in den Akkreditierungsvoraussetzungen, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel des/der verantwortlichen Leiters/in oder von zeichnungsberechtigten Personen sowie Änderungen in der Person des Rechtsträgers der Akkreditierungsstelle ohne Aufschub schriftlich mitzuteilen.

Die Akkreditierung kann entweder entzogen oder hinsichtlich ihres sachlichen Umfangs abgeändert oder eingeschränkt werden:

  • bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften oder normativen Dokumenten festgelegten oder die sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen überschritten werden;
  • bei mehrmals außerhalb der Fehlergrenzen liegenden Ergebnissen bei Ringversuchen;
  • wenn Anordnungen der Akkreditierungsstelle oder der Meldepflicht nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
  • wenn die Tätigkeit, auf die sich die Akkreditierung bezieht, in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
  • in den Fällen der Z 1 und 2 ist die Art und das Ausmaß der Mängel zu berücksichtigen

Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet mit:

  • dem Entzug der Akkreditierung;
  • dem Untergang des Rechtsträgers, dem die Akkreditierung erteilt worden ist (bei physischen Personen auch mit dem Verlust der Eigenberechtigung);
  • dem Zurücklegen der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle;
  • der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 8. März 2007 über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007 idgF. 

Zuständige Stelle

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