Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen - Ermächtigung zur Durchführung

Allgemeine Information

Zuchtorganisationen sind auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, wenn sie fachlich dazu geeignet ist.

Die Leistungsprüfung ist ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Fall eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest).

Die Zuchtwertschätzung ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen.

Fristen

Rechtskräftige Ermächtigung muss vor Tätigwerden vorliegen

Voraussetzungen

  • Im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sind Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorzulegen,
  • Der räumliche Tätigkeitsbereich muss das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfassen,
  • Im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile von diesen § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, sind Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorzulegen; bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle ist zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation vorzulegen.

Zusätzliche Informationen

  • Die Voraussetzung der fachlichen Eignung wird in der Burgenländischen Tierzuchtverordnung genauer festgelegt.
  • Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung ist für das Burgenland oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 – Bgld. TZG 2008), LGBl. Nr. 19/2009 idgF. 

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009), LGBl. Nr. 87/2009 idgF.

Zuständige Stelle

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