Untersagung der Tätigkeit bei nicht gefährlichen Abfällen

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen kann von der zuständigen Stelle unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen untersagt werden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Die Tätigkeit wird untersagt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen
  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorgaben
  • Die öffentlichen Interessen werden beeinträchtigt
  • Die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet
  • Die Verlässlichkeit der Abfallsammlerin/des Abfallsammlers oder der Abfallbehandlerin/des Abfallbehandlers ist nicht mehr gegeben (d.h. Vorliegen von bestimmten Strafen, die noch nicht getilgt sind)

Zuständige Stelle

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