Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie - Bilanzgruppenkoordinator

Allgemeine Information

Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinator anzuzeigen.

Fristen

Die erfolgte Benennung ist anzuzeigen.

Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.

Voraussetzungen

Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der genannte Bilanzgruppenkoordinator die festgelegten Aufgaben und Pflichten kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den festgelegten Voraussetzungen entspricht (siehe Detailinformation).

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

 

Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

  • der Bilanzgruppenkoordinator die ihm zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,
  • die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
  • bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund vorliegt,
  • die Vorständin bzw. der Vorstand auf Grund ihrer bzw. seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung einer Vorständin bzw. eines Vorstandes setzt voraus, dass in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie in der Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens angewiesen wird,
  • mindestens eine Vorständin oder ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat,
  • keine Vorständin bzw. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen,
  • der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,
  • das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt,
  • die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gewährleistet sind.

Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

  • die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
  • die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;
  • die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
  • die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  • die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  • die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
  • die Mitarbeiterinen und Mitarbeiter bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundinnen- und Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
  • die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
  • die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
  • die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzverantwortlichen;
  • die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
  • der Abschluss von Verträgen
    • mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern,
    • mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,
    • mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,
    • mit Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern über die Weitergabe von Daten.

Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 28. September 2006 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006), LGBl. Nr. 59/2006 idgF. 

Dieses Gesetz gilt nur für Anlagen, die sich ausschließlich auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.

Zuständige Stelle

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