Entzug der Erlaubnis für gefährliche Abfälle

Allgemeine Informationen

Die Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen Abfällen kann von der zuständigen Stelle von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. In gravierenden Fällen kann der ursprüngliche Erlaubnisbescheid sogar mit Nichtigkeit bedroht sein.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird entzogen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht nicht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen
  • Die öffentlichen Interessen werden beeinträchtigt
  • Die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle nicht geeignet
  • Die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage ist nicht sichergestellt
  • Die Abfallsammlerin/der Abfallsammler verfügt über kein geeignetes Zwischenlager
  • Die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler betreibt keine geeignete Behandlungsanlage (Ausnahme für "Vor-Ort-Sanierungen")
  • Die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler verfügt nicht mehr über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wurde
  • Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit ist nicht mehr gegeben

Der Erlaubnisbescheid ist mit Nichtigkeit bedroht, wenn

  • der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder
  • die Angaben über die Verlässlichkeit (im Erlaubnisantrag)

unrichtig sind.

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