Jahresabfallbilanz - Aufzeichnungen

Allgemeine Informationen

Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in elektronischer Form führen.

Im elektronischen Aufzeichnungssystem müssen Schnittstellen eingerichtet werden, sodass definierte Auszüge oder Zusammenfassungen aus den Daten nach bestimmten Vorgaben erstellt und erforderlichenfalls an die Behörde übermittelt werden können.

Die Aufzeichnungen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Hinweis

Die Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Jahresabfallbilanzmeldung der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler. Insbesondere für "kleine" Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber steht auf edm.gv.at ein EDV-Programm als Hilfe bzw. Aufzeichnungssystem zur Verfügung, das grundsätzlich auch von "kleinen" Abfallsammlerinnen/Abfallsammlern und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern genutzt werden kann.

Hinweis

Auch Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger, die im eigenen Betrieb anfallende Abfälle selbst behandeln, müssen im Hinblick auf diese Abfallbehandlung Aufzeichnungen führen und eine Jahresabfallbilanz melden. Werden die Abfälle dabei am selben Standort behandelt, an dem sie angefallen sind, genügen Aufzeichnungen in Papierform. Die Meldung der Jahresabfallbilanz muss elektronisch über edm.gv.at erfolgen.

Hinweis

Die Aufzeichnungspflicht von Transporteuren gefährlicher Abfälle kann durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden; nicht aufzeichnungspflichtig sind Transporteure bei nicht gefährlichen Abfällen.

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Erforderliche Unterlagen

Die Aufzeichnungen können formfrei geführt werden. Auszüge und Zusammenfassungen aus den Aufzeichnungen müssen auf Verlangen der Behörde als XML-Datei im Wege des Registers an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die erforderlichen Daten bzw. Dateiformat für die elektronische Übermittlung ist auf edm.gv.at veröffentlicht.

Weitere Informationen zu den Unterlagen für die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.

Fristen

Sollte die zuständige Stelle die Vorlage von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen verlangen, müssen diese innerhalb einer von der zuständigen Stelle festzusetzenden, angemessenen Frist über die definierte Schnittstelle über edm.gv.at an die zuständige Stelle übermittelt werden.

Weitere Informationen zu den Fristen betreffend die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

22. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorgelegt werden. Auszüge oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen sind dieser auf Verlangen über die definierte Schnittstelle zu übermitteln.

Grundsätzlich sind folgende Vorgänge aufzuzeichnen:

  • Übernahmen von Abfall von einer anderen Rechtsperson
  • Innerbetriebliche Abfallbewegungen
  • Übergaben von Abfall an eine andere Rechtsperson
  • Lagerstände
  • Abfallartenneuzuordnungen

Im Einzelnen sind jeweils folgende Angaben erforderlich:

  • Buchungsart
  • Datumsangaben
  • Angaben zu Herkunft und Verbleib
  • Abfallart
  • Abfallmasse (in kg)
  • Behandlungsverfahren

Voraussetzungen

Das Sammeln oder Behandeln (z.B. Lagern) von Abfall durch Personen, die der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) unterliegen.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

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