Emissionsmeldung bei Abfall(mit)verbrennungsanlagen

Allgemeine Informationen

Inhaberinnen/Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind zur jährlichen Meldung einer Emissionserklärung über das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet. Diese Emissionserklärung besteht aus einer Luftemissionserklärung, einer Abfall-Input-Output-Meldung und – wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt – einer Wasseremissionserklärung.

Achtung:

Die Emissionserklärung ist nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten Abfall(mit)verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.

Hinweis: Inhaberinnen/Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler.

Erforderliche Unterlagen

  • Luftemissionserklärung
  • Wasseremissionserklärung
  • Abfall-Input-Output-Meldung

Fristen

Die Emissionserklärung muss jeweils bis zum 30. April des auf den Berichtszeitraum (das ist das vorangegangene Kalenderjahr) folgenden Jahres abgegeben werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Meldung an.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen sich im elektronischen Register der Bundesministerin/des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter edm.gv.at registrieren. Diese Registrierung ist auch die Voraussetzung für die Abgabe der elektronischen Meldung.

Die Meldung erfolgt elektronisch im Wege des Registers unter edm.gv.at. Folgende Reihenfolge muss eingehalten werden:

  • Eintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Register
  • Abfall-Input-Output-Meldung für alle Abfall(mit)verbrennungsanlagen der Meldepflichtigen/des Meldepflichtigen
  • Luftemissionserklärung
  • Gegebenenfalls: Wasseremissionserklärung

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

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