Wirtschaftstreuhänder - Suspendierung

Allgemeine Informationen

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer muss die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagen, wenn dies aufgrund von bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist.

Gegen die Suspendierung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Der Berufung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Bescheid

14,30 Euro Bundesgebühr

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle erlässt die Suspendierung mittels eines schriftlichen Bescheids.

Dieser wird dem Berufsberechtigten oder der Berufsberechtigten zu eigenen Handen zugestellt.

Für den Fall, dass die berufsberechtigte Person die volle Handlungsfähigkeit verliert, und bei Gesellschaften wird der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

Voraussetzungen

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes einer berufsberechtigten Person muss vorläufig untersagt werden, wenn

  • diese die volle Handlungsfähigkeit verliert oder
  • gegen diese eine rechtswirksame Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975 wegen des Verdachts
    • einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    • einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    • eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens vorliegt oder
  • gegen diese Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in § 106 Wirtschafttreuhandberufsgesetz 2017 aufgezählten Handlungen verhängt wird oder
  • gegen diese rechtskräftig ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder
  • ihr Antrag auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder
  • dieser eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fehlt.

Die Suspendierung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die Suspendierungsgründe nicht mehr vorliegen.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
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