Kuranstalten und Kureinrichtungen - Genehmigung der Anstaltsordnung und der Änderungen

Allgemeine Information

Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung hat für deren inneren Betrieb eine Anstaltsordnung zu erlassen.

Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Eine solche Genehmigung wird erteilt, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen des Gesetzes oder des Betriebsbewilligungsbescheides entspricht und einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb gewährleistet.

Voraussetzungen

Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

  • die Aufgaben, die die Kuranstalt oder die Kureinrichtung und die für ihren Betrieb bereitgestellten Einrichtungen nach ihrem besonderen Zweck erfüllen sollen;
  • Angaben über die Organisation der Kuranstalt oder Kureinrichtung, die Personen ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, ihrem Betrieb zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse;
  • die Grundzüge der Verwaltung der Kuranstalt oder Kureinrichtung, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;
  • die Regelung der Obliegenheit der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse gegebenen Umfang;
  • einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung;
  • die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
  • eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
  • im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
  • Angaben über die Maßnahmen der Qualitätssicherung;
  • Angaben über die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;
  • Angaben über das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung gebotene Verhalten;
  • Angaben über die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

Zum Formular

Online-Formular an das Amt der Burgenländischen Landesregierung

Zusätzliche Informationen

Die Anstaltsordnung ist in den Kuranstalten und Kureinrichtungen so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

Rechtsgrundlage:

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15/1963 idgF. 

Zuständige Stelle

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